Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

AquaActiv Springbrunnen- und Wassertechnik GmbH

 

1.0  ALLGEMEINES

       1.1  Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsdingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden.

       1.2  Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen

              nicht ausdrücklich widersprechen.

       1.3  Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

 

 

 

2.0   ANGEBOT & VERTRAGSABSCHLUSS

 

        2.1   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmebestätigungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit

                unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie zur     

                Aufhebung dieser Klausel.

        2.2   Für den Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und

                fristgemäßer Annahme verfällt das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.

        2.3   An die in den Angeboten angegebenen Preise halten wir uns nur solange gebunden, wie schriftlich vereinbart wurde.

                Kostenvoranschläge können um 15 % über- bzw. unterschritten werden.

        2.4   Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Gewichts- und Maßangeben sind nur annähernd maßgebend, 

                soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

        2.5   Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Fortschritt dienen und dem Käufer unter Berücksichtigung unserer

                Interessen zumutbar sind.

        2.6   Tritt der Käufer von einem bereits schriftlich bestätigten Vertrag zurück, sind wir berechtigt alle bereits entstandenen Kosten und erbrachten   

                Leistungen in der Planungs - und Produktionsphase, zuzügl. 10% der Vertragssumme dem Käufer in Rechnung zu stellen.

 

 

 

 

3.0  PREISE & ZAHLUNG

 

       3.1   Die von uns angebotenen Preise verstehen sich ab Werk, soweit im Angebot nicht  anders beschrieben, zuzüglich der Mehrwertsteuer in der zum

               Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Falls beim Versand von  Klein- oder  Ersatzteilen eine Verpackung erforderlich ist,

               oder wird vom Kunden eine besondere Sicherung oder Verpackung der Liefergegenstände zusätzlich gewünscht, wird diese nach unserer Wahl

               berechnet.

       3.2   Rechnungen sind entsprechend den auf der Rechnung vermerkten Zahlungszielen zu zahlen. Wenn keine Zahlungsziele angebeben sind, gilt     

               das Zahlungsziel:  innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto.

       3.3   Bei Werkverträgen für Brunnenanlagen werden die Kosten wie folgt fällig:

 

               •  1/3 14 Tage nach dem Datum der Auftragsbestätigung

               •  weitere Abschlagszahlungen nach Teillieferungen, Baufortschritt und Rechnungsstellung

               •  Restzahlung nach Inbetriebnahme und Übergabe der Anlage.

 

      3.4   Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert zum Tagespreis oder geltenden Stundensatz     

              abgerechnet.

      3.5   Ist unsere Leistung Teil eines Gesamtobjektes,  ist die Restzahlung für unsere Leistung unabhängig von der eventuellen Gesamtabnahme des 

              Objektes vorzunehmen.

      3.6   Wir behalten es uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei 

              Auftragsannahme zu verlangen.

      3.7   Die Preise gelten 6 Monate ab Zugang unserer Auftragsbestätigung. Sind längere Lieferfristen vereinbart und treten nach Vertragsabschluß

              Änderungen hinsichtlich der Roh- und Hilfsstoffpreise, der Löhne, Gehälter, Frachten und öffentlichen Abgaben oder sonstigen für die Kalkulation 

              maßgebende Umstände ein, sind wir berechtigt eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen.

      3.8   Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht statthaft.

      3.9   Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, gerät er mit der ersten Mahnung in Verzug. Unbeschadet der Möglichkeit einen höheren   

              tatsächlichen Schaden geltend zu machen, können wir Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen

              Bundesbank berechnen.

              Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, Gerichts- und Vollstreckungskosten.

    3.10   Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befindet.

              Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich immer auf die älteste Schuld des Kunden angerechnet, unabhängig von anderslautenden

              Bestimmungen des Kunden.

    3.11   Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Sie werden unter Umständen nach ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber   

              angenommen. Für Vorlegung, Protesterhebung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle von Nichteinlösung übernehmen wir

              keine Haftung. Bei Verzug können die unter Klausel 3.9. genannten Ansprüche geltend gemacht werden.

    3.12   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtzeitig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht  kann nur ausgeübt

              werden, wenn die Forderung aus demselben Liefervertrag beruht.

    3.13   Wir behalten uns vor unsere Zahlungsansprüche an Dritte abzutreten. Solange der Abtretungsempfänger oder wir die Abtretung nicht angezeigt 

              haben, sind alle  Zahlungen  an uns zu erbringen.

    3.14   Wenn ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, oder

              wenn uns eine wesendliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Kunden bekannt wird, die unseren Zahlungsanspruch

              gefährden können, sind wir berechtigt Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitszahlungen in Höhe des Forderbetrages und/oder für die

              noch in diesem Auftrag zu erbringenden Leistungen  zu verlangen und ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen

              auszuüben.

    3.15   Uns steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen  Kunden von einer weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende

              Lieferverträge geschlossen worden sind.

 

 

 

 

4.0 LIEFERZEIT, LIEFERUNG & GEFAHRENÜBERGANG

 

      4.1   Die angegebenenLieferzeiten sind unverbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung

              der vom Kunden eventuell zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Klarstellung aller technischen und sonstigen   

              Einzelheiten des Auftrages. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen  im Rückstand ist.

      4.2   Die Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von  Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie

              beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse , die außerhalb unseres Willens liegen und die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes

              wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. bei Montagen im Außenbereich bei Temperaturen unter 0 ° C. Dies gilt auch, wenn die

              Umstände bei Unterlieferanten eintreten.

      4.3   Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges  ist der Kunde berechtigt , in den Fällen, in denen wir aus von uns zu vertretenden

              Gründen eine angemessene Nachfrist haben ungenutzt verstreichen lassen, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen

              Nichterfüllung stehen nur dann zu, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

      4.4   Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben grundsätzlich vorbehalten.

      4.5   Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden Ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch 

              Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H . des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.

      4.6   Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir 

              noch andere Leistungen, z.B. die Versand- oder Transportkosten oder Aufstellung oder Montage übernommen haben.

              Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Diebstahl, Bruch,- Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie

              sonstige versicherbare Risiken versichert.

      4.7   Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat , so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab   

              auf den Kunden über, jedoch verpflichten wir uns, auf Wunsch des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

 

 

 

 

5.0 ABNAHMEVERZUG

 

      5.1   Verweigert der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher   

              ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

      5.2   Wir sind berechtigt als Schadensersatz wegen Nichterfüllung 25% des Auftragswertes  zu verlangen, sofern der Kunde uns nicht nachweist, dass

              ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist.

      5.3   Die Geltendmachung eines höheren entsprechend nachgewiesenen Schadens durch uns bleibt ausdrücklich vorbehalten.

  

 

 

6.0 GEWÄHRLEISTUNG

 

       6.1   Die Gewährleistungsfristen für die von uns gelieferten Teile sind wie folgt:

             

              •  Für alle fest eingebauten Teile gemäß VOB - 2 Jahre

              •  Für alle Betonteile - 2 Jahre

              •  Für Pumpen, bewegliche und demontierbare Maschinen und Anlagenteile - 1 Jahr

              •  Für Verschleißteile wie Leuchtmittel, Sicherungen etc. keine Gewährleistung

 

       6.2   Die Gewährleistung für komplette Anlagen beginnt mit dem Tage der Übergabe an den Kunden, bei reinen Lieferungen mit dem Versand ab     

               Werk.

       6.3   Die Gewährleistung entfällt, wenn die Schäden oder Beanstandungen aus folgenden Gründen entstanden sind:

 

               •  Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

               •  Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte

               •  Natürliche Abnutzung

               •  Fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

               •  Ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe

               •  Mangelhafte Bauarbeiten

               •  Ungeeigneter Baugrund

               •  Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

 

               Soweit bei der Installation von SPS- Systemen die Planung/Programmierung durch uns erbracht wurde ist der Kunde verpflichtet sich an diese   

               Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abweichungen hiervon – sowohl bei Installationen wie auch bei späteren     

               Reparaturen- nur mit unserer Zustimmung vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art, die auf eigenmächtige Abweichung des   

               Kunden von den Vorgaben zurückzuführen sind, wird von uns nicht übernommen.

 

      6.4    Die gelieferte Ware ist bei Eingang beim Kunden unverzüglich auf Mängelfreiheit, Qualität und Fehlmengen zu überprüfen. Fehlmengen und       

               sichtbare Schäden sind gegenüber dem Transportführer sofort anzuzeigen. 

      6.5    Alle Mängelrügen sind uns unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen.

      6.6    Im Falle eines Fehlers oder Mangels, zu denen auch das Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft zählt, haften wir unter Ausschluss

               weiterer Ansprüche, indem wir den Fehler nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb einer angemessenen Frist ausbessern, sei es durch             

               Nachbesserung oder durch Lieferung von Ersatzware. Zur Vornahme der Nachbesserung und Ersatzlieferungen  ist uns die erforderliche Zeit

               und Gelegenheit nach Absprache einzuräumen, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der       

               Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung

               von Mängeln über die vereinbarte Frist hinaus im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu

               lassen und von uns Schadenersatz zu fordern.

      6.7    Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt, insbesondere für Schäden, die nicht  am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist

               ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder die

               Eigenschaftszusicherung das Mängelfolgeschadenrisiko erfasst.

      6.8    Von unserer Gewährleistungspflicht sind wir befreit, wenn der Kunde seiner Mängelmeldepflicht nicht nachkommt oder wenn uns nicht

               ausreichend Gelegenheit gegeben wird oder eine angemessene Frist gesetzt wird, unserer Gewährleistungspflicht nachzukommen.

      6.9    Für Mängel an Waren, die wir von Zulieferern bezogen haben, stehen wir insoweit ein als wir dem Kunden alle uns zustehenden Mängelrechte 

               gegen den Hersteller und / oder Vorlieferanten abtreten und uns darüber hinaus verpflichten, dem Kunden alle zur Verfolgung der Ansprüche

               notwendigen Auskünfte zu geben. Führt eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Vorlieferanten / Herstellers nicht zum Erfolg oder liegt

               gleichzeitig ein Fehler unsererseits vor, so gelten Punkt 6.7.und 6.8 entsprechend.

    6.10    Die Haftung unserer Mitarbeiter und Subunternehmer ist ebenfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

 

 

7.0 EIGENTUMSVORBEHALT

 

      7.1   Wir behalten unsdas Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Rechnungen aus dem Liefervertrag und aller

              gegen den Kunden bereits entstandenen Forderungen vor.

      7.2   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde

              zur Herausgabe verpflichtet.

      7.3   Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, vermischen, vermengen und

              zu veräußern, solange er sich mit seinen Leistungen nicht im Verzug befindet.

      7.4   Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahme oder sonstigen

              Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

      7.5   Eine Verarbeitung von Vorbehaltswaren nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir werden unmittelbare

              Eigentümer der durch Verarbeitung oder Einbau erstellten Sachen.  Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Vorbehaltswaren

              mit anderen  uns nicht gehörenden Waren und Leistungen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des

              Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zu  dem der anderen Ware entsprechend der §§ 947,948 BGB zu.

      7.6   Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits

              jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.  Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen und Leistungen veräußert,

              ohne das für diese Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt uns der Kunde einen Teil der Gesamtforderung ab, der sich aus dem

              Wert der Vorbehaltsware zzgl. eines Zuschlages von 10% zusammensetzt. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Vorbehaltsware veräußert,

              nachdem er sie verarbeitet, vermischt oder mit anderen Waren oder Leistungen vermengt hat.

       7.7  Der Kunde ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, wir behalten uns jedoch insoweit  ein Widerrufsrecht vor. Der

              Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere 

              die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung auf unsere Anforderung hin anzuzeigen. Wir sind ermächtigt,

              den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen.

       7.8  Übersteigen unsere Sicherheiten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so geben

              wir auf Verlangen des Kunden die Sicherheit insofern frei.

       7.9  Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte oder Verfügungsmöglichkeiten gefährdet, so hat uns

              der Kunde sofort zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung, oder Sicherung unserer Forderung durch Verletzung der genannten Pflichten

              oder sonst z.B. durch Konkurs oder Vergleichsantrag des Kunden gefährdet, so sind wir zu Zurücknahme der Ware und Verwahrung auf Gefahr

              und Kosten des Kunden bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten, berechtigt.

 

 

8.0 MONTAGE

 

      8.1   Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Montagekosten umfassen insbesondere Reisekosten,

              tägliche Aufwendungen sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn - und Feiertagsarbeit, für

              Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie Planung und Überwachung.

      8.2   Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder 

              Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde  alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.

      8.3   Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal und Hilfsgeräte wie z.B. Kran oder Gabelstapler mit dem von diesem benötigten

              Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung.  Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,

              Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene  und verschließbare  Räume zur Verfügung.  Er hat zum Schutz unseres

              Besitzes und des Montagepersonales diejenigen Maßnahmen zu treffen die er zum Schutze  des eigenen Betriebes ergreifen würde. Erfordert

              die Eigenart des Betriebes oder der Baustelle des Kunden besondere Schutzkleidung oder Schutzvor-richtungen für das Montagepersonal, so

              stellt er auch dieses zur Verfügung.

      8.4   Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur

              Lieferung und Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns vom Kunden oder einem

              Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten haften wir nicht.

      8.5   Wird die Montage durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten ausgeführt, so sind unsere jeweils gültigen Betriebs- und

              Montagevorschriften zu beachten.

 

 

 

9.0 URHEBERRECHT UND EIGENTUMSVORBEHALT AN ZEICHNUNGEN U.Ä

 

      Wir behalten uns das Recht an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen

      beigefügten Unterlagen vor. Der Kunde darf sie nur zu den vereinbarten Zwecken benutzen und sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht

      vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen an uns zurückzugeben.

 

 

 

10.0 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

 

        Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Sitz in Detmold. Soweit gesetzlich zulässig, ist Detmold ausschließlicher

        Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

 

 

11.0 ANWENDBARES RECHT

 

 

        Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

        Die Anwendbarkeit des einheitlichen Gesetzes über den Kauf internationaler Sachen und des UN Kaufrechtes wird ausgeschossen.

 

 

 

12.0 SCHLUSSBESTIMMUNG

 

        Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird

        hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

 

 

Detmold, den 01.02.2005

AquaActiv Springbrunnen- und Anlagenbau GmbH